An den Grenzen der Rechts-
gemeinschaft

An den Grenzen der Rechts-
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Autor: Jürgen Bast 09.03.2020

Tausende Migrant*innen sitzen fest: Griechenland hat seine Grenze zur Türkei geschlossen und bearbeitet keine Asylanträge. Das verstoße gegen das Recht, schreibt der Migrationsrechtler Jürgen Bast in einem Gastbeitrag. Nun sei die EU-Kommission gefragt.

Für Walter Hallstein, den ersten Präsidenten der Europäischen Kommission, war die Europäische Gemeinschaft zuallererst eine Rechtsgemeinschaft: geschaffen mit den Mitteln des Rechts, handelnd in der Sprache des Rechts, gebunden an das Recht. Recht statt Macht – diese grundlegende Wertentscheidung steht an den Außengrenzen der heutigen EU auf dem Spiel.

Nachdem die türkische Regierung ihren Teil des „Flüchtlings-Deals“ mit der EU aus dem Jahr 2016 einstweilen aufgekündigt hat, hat die griechische Regierung offiziell erklärt, ihre Land- und Seegrenzen zu schließen und keine Asylanträge mehr entgegenzunehmen. Seitdem werden potentielle Flüchtlinge mit Gewalt an der Einreise gehindert, Strafverfahren wegen illegaler Grenzübertritte eingeleitet und Schutzsuchende ohne ein Verfahren zurückgeführt. Die politischen Spitzen der EU, allen voran die Nachfolgerin Walter Hallsteins, Ursula von der Leyen, haben Griechenland demonstrativ ihrer Solidarität versichert und schnelle Hilfe bei der Grenzsicherung zugesagt. Und das Recht?

Registrierung verpflichtend

Wie mit Schutzsuchenden an den Grenzen von Rechts wegen umzugehen ist, ist im Detail in einem Gesetzgebungsakt der EU geregelt, der Asylverfahrensrichtlinie: Migrant*innen haben das Recht, in der EU einen Asylantrag zu stellen, und jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Asylbewerber*innen zu registrieren und den Antrag an die zuständigen Behörden zur inhaltlichen Prüfung weiterzuleiten.

Dieses Recht haben die Schutzsuchenden nicht erst dann, wenn es ihnen irgendwie gelungen ist, in das Hoheitsgebiet der EU zu gelangen, vielmehr kann ein Asylbegehren auch „an der Grenze“ geltend gemacht werden, wie es dort ausdrücklich heißt. Für die Dauer des Asylverfahrens dürfen die Antragsteller vorläufig in der EU bleiben. Ihr weiteres Schicksal hängt vom Ausgang des Verfahrens ab: Wenn eine Person tatsächlich schutzbedürftig ist, erhält sie in der EU einen Schutzstatus; ist sie es nicht, muss sie das Gebiet der EU wieder verlassen.

Es wäre gerade die Aufgabe der Europäischen Kommission, sich weiterhin als 'Hüterin der Verträge' zu verstehen.

Die komplexen Regelungen des europäischen Asylsystems sehen außerdem die Möglichkeit vor, die Person auf den Schutz in einem Drittland zu verweisen (das wäre hier die Türkei), wenn sie dort vor Menschenrechtsverletzungen wirksam geschützt ist und die Lebensbedingungen international gebotenen Mindeststandards entsprechen. Auf diesem Konzept sog. sicherer Drittstaaten beruht der „EU-Türkei-Deal“. Ob die Türkei diese Standards (noch) gewährleistet, mag man diskutieren. Entscheidend ist hier aber, dass über den Aufenthalt in der EU erst am Ende des Asylverfahrens entschieden werden kann, und nicht, bevor es überhaupt eröffnet wird. Dessen Sinn und Zweck besteht gerade darin, in einem rechtsstaatlichen Verfahren über den tatsächlichen Schutzbedarf und den Ort des Schutzes zu entscheiden.

Grund- und menschenrechtliche Verpflichtungen

Das ist das geltende Recht, und es bedürfte in einer Rechtsgemeinschaft eigentlich keiner weiteren Begründung, warum es einzuhalten ist. Hier geht es aber noch um mehr: Hinter den Regelungen des Europäischen Asylsystems stehen grund- und menschenrechtliche Verpflichtungen, zu denen sich die EU und ihre Mitgliedstaaten bekannt haben und die zu ihrem Wertefundament gehören. Allem voran ist hier das Grundrecht auf Asyl zu nennen, das in der EU-Grundrechtecharta niedergelegt ist, und der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement), der sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt.

Diese fundamentalen Garantien beinhalten nicht nur das Versprechen für Flüchtlinge, vor schweren Menschenrechtsverletzungen in den Herkunftsländern geschützt zu werden, sondern auch vorab ein Recht auf Zugang zu einem fairen Asylverfahren, in dem über den Schutzbedarf entschieden wird. Dieses Recht wird verletzt, wenn Migrant*innen aufgrund bloßer Vermutungen an der Grenze zurückgewiesen werden: Das Risiko, dass es im Ergebnis zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, ist einfach zu groß.

Von der Leyen steht an einem Pult. Hinter ihr stehen zwei EU-Flaggen
© Getty Images

Politische Logik

Push-Backs an den EU-Außengrenzen verstoßen also gleichermaßen gegen das EU-Recht und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Umso erstaunlicher ist es, dass die Europäische Kommission auf Kritik an der „Aussetzung“ des Rechts durch Griechenland verzichtet hat. Gewiss, man versteht die politische Logik dieser Haltung: Die Lage an der griechischen Grenze ist kein nationales Problem, sondern ein europäisches; die EU und ihre Mitgliedstaaten wollen sich zu Recht nicht erpressen lassen von der türkischen Regierung, die Flüchtlinge als Schachfiguren in ihrem politischen Spiel benutzt; und nicht zuletzt, man will keine „falschen Signale“ senden, dass die Grenzen Europas „offen“ seien.

Aber ist nicht genau das, was das Recht gebietet – dass die EU ihren fairen Anteil an der Aufgabe des internationalen Flüchtlingsschutzes übernimmt und deshalb ihre Grenzen für Schutzbedürftige offen sind? Das EU-Recht erlaubt, ja verlangt es, die Außengrenzen zu überwachen und illegale Grenzübertritte zu verhindern, zugleich aber ist das Recht auf Asyl ein integraler Bestandteil des EU-Grenzregimes. Es wäre gerade die Aufgabe der Europäischen Kommission, sich weiterhin als „Hüterin der Verträge“ zu verstehen und darauf zu drängen, dass das Recht an den Grenzen Europas in allen seinen Teilen verteidigt wird.

REMAP

Im Projekt „Menschenrechtliche Herausforderungen für die europäische Migrationspolitik“ (REMAP) untersuchen Wissenschaftler*innen, welche menschenrechtlichen Vorgaben für die Migrationspolitik der EU gelten und an welchen Punkten Konflikte mit diesen Standards aktuell bestehen oder sich abzeichnen.